§ 627 erweitert das Recht zur fristlosen Kündigung in besonderen Vertrauensverhältnissen. Ein solches liegt vor, wenn Dienste höherer Art geschuldet werden, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das betrifft z.B. Verträge mit Rechtsanwälten und Steuerberatern
Beide Parteien haben in solchen Dienstverhältnissen das Recht zur jederzeitigen fristlosen Kündigung.
Geändert am 19. Dezember 2018 um 06:21