Dina.Din
Beiträge64Mitglied seitDonnerstag August 14, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 19, 2015
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Geändert am 24. Juli 2019 um 13:48
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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23. Juli 2015 um 16:09
Hey,
Frage zum folgendem SV:
Der 17-jährige A schließt am 19.01.2010 online ein Abo ab, für das Kosten von 50 € jährlich anfallen. Die Eltern wissen nichts davon.
Am 15.07.2012 wird A volljährig. Zum Zeitpunkt, zu dem das Abo abgeschlossen wurde, ging A nicht von einem Abo aus, vielmehr war er der Ansicht, es würde sich um eine einmalige Zahlung handeln.
Drei Jahre später erhält A eine Rechnung von insgesamt 150 € für das Abo der vergangenen 3 Jahre. Als Eltern hätten wir dem Vertrag nie zugestimmt.
Die Frage ist, ob die Firma Anspruch auf Zahlung der 150 € hat. Kann mir jemand helfen? Mich verunsichert, dass A zwischendurch 18 geworden ist.
Da er zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses noch nicht volljährig war, war der Vertrag nicht wirksam, sondern schwebend unwirksam. Da die Eltern das Rechtsgeschäft nicht genehmigt haben, wurde er auch bis zum Erreichen der Volljährigkeit nicht wirksam.
Fraglich ist, ob der Vertrag nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam wurde. Dazu hätte A. seinerseits den Vertrag genehmigen müssen (§ 108 III BGB). Ausdrücklich hat er dies nicht getan, aber vielleicht konkludent, indem er auch über die Volljährigkeit hinaus die Leistung regelmäßig bezogen hat. Ob ihm jemand abkauft, dass er gemeint haben will, eine jahrelange regelmäßige Leistung sei durch eine Einmalzahlung abgegolten?
"Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass der bisher Minderjährige zumindest mit der schwebenden Unwirksamkeit gerechnet hat (BGHZ 47, 351; 53, 178; Ddorf NJW-RR 95, 755). Genehmigung durch schlüssiges Verhalten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der volljährig Gewordene den Vertrag fortsetzt, zB durch Leistung der Prämien beim Lebensversicherungsvertrag (Kobl VersR 91, 209 [OLG Koblenz 18.05.1990 - 10 U 285/89]; LG Kaiserslautern VersR 91, 539 [LG Kaiserslautern 16.10.1990 - 1 S 275/90]; Bayer VersR 91, 130) oder durch Neudatierung des Vertrags (RGZ 95, 71; MüKo/Schmitt Rz 32). Rechtsmissbräuchlich kann es sein, wenn sich der Minderjährige erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages beruft (BGH LM § 1829 Nr 3; LG Wuppertal NJW-RR 95, 152; LG Verden und LG Freiburg VersR 98, 41). Nach welchem Zeitraum dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (LG Frankfurt NJW 99, 3566 abl bei 6 Jahren; LG Regensburg VersR 04, 722 für Rechtsmissbrauch bei 22 Jahren)."
Dina.Din
Beiträge64Mitglied seitDonnerstag August 14, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 19, 20158 Geändert am 24. Juli 2019 um 13:50
Vielen Dank Perry_M für Ihre Zeit und Ihre Antwort!
Wo Sie jetzt den Sachverhalt so klar und deutlich ausschildern, wird eins klar: Lieber alles herunterschlucken, die 150 € zahlen und das Abo fristlos kündigen. Die Person ist volljährig und es ist schwer nachzuweisen, dass die Eltern 3 Jahre lang nichts davon gewusst haben. Jeder Elternteil wird es ja behaupten, aber es nachzuweisen ist so gut wie unmöglich.
"und es ist schwer nachzuweisen, dass die Eltern 3 Jahre lang nichts davon gewusst haben."
Darauf kommt es nicht an. Die Eltern waren nicht verpflichtet, die Willenserklärung des Minderjährigen zu genehmigen, selbst wenn sie von dem Vertragsschluss wussten. Die andere Seite hatte ja die Möglichkeit, die Eltern zur Genehmigung aufzufordern (§ 108 II BGB). Ihr Pech, wenn sie das nicht getan hat.
Fraglich ist nur, ob der junge Mann das Geschäft nach seiner Volljährigkeit - konkludent - genehmigt hat (§ 108 III BGB).
twenty two
Beiträge86Mitglied seitMittwoch Mai 8, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 201512 Geändert am 24. Juli 2019 um 13:51
Die Eltern haben tatsächlich mit der Genehmigung erstmal nichts mehr zu tun. Grundsätzlich ist der geschlossene Vertrag immer noch schwebend unwirksam und hängt jetzt von der Genehmigung des A ab. Der BGH hat dazu entschieden, dass Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn ein (inzwischen volljährig gewordener, ursprünglich aber) Minderjähriger sich erst nach längerer Zeit auf die schwebende Unwirksamkeit beruft (bei 6 Jahren noch nicht angenommen, bis 22 hingegen schon).
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 21. Juli 2015 um 12:07
"Der BGH hat dazu entschieden [.....]"
Könnten Sie mir dazu bitte einmal die Fundstellen geben? Mir sind diese Urteile nicht bekannt.