faulsack
Beiträge84Mitglied seitMontag Mai 27, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 2015
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Geändert am 24. Juli 2019 um 12:49
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 2015
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29. Juli 2015 um 15:19
Hallo,
ich bin gerade etwas irritiert: Mein Lebensgefährte hat vom Jobcenter die Aufforderung bekommen, alle Unterlagen, die den Unterhalt für seinen Sohn betreffen, einzureichen. Ist ja auch in Ordnung. Allerdings gibt es da eine Spalte, in der er Personen angeben muss, die mit ihm im Haushalt leben, also ich, und nach meinem Arbeitgeber wird da gefragt. Was ist da der Sinn?
KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 15, 201532 Geändert am 24. Juli 2019 um 12:51
Ich habe meine Selbstauskunft (bei Anfrage des JC) für das Kind meines Partners verweigert! Begründung meinerseits: Wenn die Mutter einen neuen Partner hat, sinkt der Unterhalt. Mal schauen, was für eine Antwort vom JC kommt! Ich gehe arbeiten für mein Kind und nicht dafür, um seine Ex zu unterstützen.
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 201515 Geändert am 24. Juli 2019 um 12:54
Hallo,
wollte keinen neueen Thread eröffnen und Herr Perry_M scheint Ahnung zu haben, deswegen traue ich mich hier mit meiner Frage: Also es geht um dasselbe Problem Jobcenter. Habe mich von meiner Frau getrennt. Wohne jetzt mit meiner Freundin zusammen. Sie hat ein behindertes Kind (Mehrkosten) und ich habe 2 Kinder. Wie ist dann der Selbstbehalt?
Ihre Freundin und deren Kind sind für die Unterhaltsberechnung irrelevant.
Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf.
Der Selbstbehalt ist - im Rahmen bestimmter Konstellationen - immer gleich nach der Düsseldorfer Tabelle:
Unterhaltspflichtig gegenüber...
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung) und
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt = 880 Euro
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt = 1080 Euro
anderen volljährigen Kindern Selbstbehalt = 1300 Euro
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes Selbstbehalt = 1200 Euro
eigenen Eltern Selbstbehalt = 1800 Euro
In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 201515 Geändert am 24. Juli 2019 um 12:53
Tausend Dank lieber Herr Perry_M für die ausführliche Antwort.