amna amuna
Beiträge89Mitglied seitDienstag Juni 4, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 12, 2015
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Geändert am 24. Juli 2019 um 00:03
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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4. August 2015 um 16:28
Hallo,
darf man, wenn man Prozesskostenbeihilfe beantragt, kein Auto oder kein Sparbuch (450 €) haben?
Der Einsatz von Vermögen ist in § 115 (3) ZPO geregelt: "Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
Pkw sind vom Grundsatz her als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Es muss aber überprüft werden, ob insb. unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Pkw für die Berufsausübung oder aus anderen dringenden Gründen die Verwertung des Pkw zumutbar ist. Ein Pkw der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse muss allerdings veräußert werden, um den Verkaufserlös für die Prozesskosten zu verwenden.
Kleinere Barbeträge gehören zum Schonvermögen. Meines Wissens beläuft sich der Schonbetrag auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr 9 SGB XI).