Frage zur Prozesskostenhilfe

Gelöst
amna amuna Beiträge 89 Mitglied seit Dienstag Juni 4, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 12, 2015 - Geändert am 24. Juli 2019 um 00:03
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 - 4. August 2015 um 16:28
Hallo,
darf man, wenn man Prozesskostenbeihilfe beantragt, kein Auto oder kein Sparbuch (450 €) haben?

1 Antwort

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 24. Juli 2019 um 00:04
Der Einsatz von Vermögen ist in § 115 (3) ZPO geregelt: "Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

Pkw sind vom Grundsatz her als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Es muss aber überprüft werden, ob insb. unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Pkw für die Berufsausübung oder aus anderen dringenden Gründen die Verwertung des Pkw zumutbar ist. Ein Pkw der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse muss allerdings veräußert werden, um den Verkaufserlös für die Prozesskosten zu verwenden.

Kleinere Barbeträge gehören zum Schonvermögen. Meines Wissens beläuft sich der Schonbetrag auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr 9 SGB XI).