Liegt hier Nothilfe vor?

Gelöst
Patinta - Geändert am 23. Juli 2019 um 23:26
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 - 10. August 2015 um 15:44
Hallo :)

Wenn einer einem eine wertlose Sache wegnimmt und zwei andere kommen und werfen denjenigen, der die Sache weggenommen hat, zu Boden, liegt dann eine Nothilfe gemäß § 32 StGB vor?
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4 Antworten

Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 23. Juli 2019 um 23:29
"prinzipiell egal wie 'billig' eine Sache ist"

Das stimmt so nicht.

Es besteht - zugegebenermaßen ausnahmsweise - bei einem "krassen" Missverhältnis zwischen drohender Verletzung und verteidigtem Rechtsgut kein Notwehrrecht. Es kommt also sehr wohl auf den Wert des zu schützenden Rechtsguts an.
S.H Beiträge 45 Mitglied seit Mittwoch April 1, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 9, 2015 32
Geändert am 23. Juli 2019 um 23:28
Hier finden Sie mehr zum Thema Notwehr
Für mich ist es jedoch prinzipiell egal, wie "billig" eine Sache ist. Ein ideeller Wert zählt auch. Ist ja schließlich sein Eigentum.
"prinzipiell egal, wie 'billig' eine Sache ist"
Das stimmt so nicht.


Heißt das, dass man jemandem einfach eine Sache wegnehmen kann, ohne etwas befürchten zu müssen? Für mich ist Eigentum Eigentum und dabei gebe ich S.H völlig Recht. Unterschlagung bleibt Unterschlagung. Auf den Wert der unterschlagenen Sache kommt es nur beim Schadenersatz an.
Perry_M Beiträge 249 Mitglied seit Montag März 30, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 18, 2016 223
Geändert am 23. Juli 2019 um 23:34
"und dabei gebe ich S.H völlig Recht"

Was aber nur dazu führt, dass sich die Zahl jener, die Unrecht haben, erhöht.

Die Rechtsprechung sieht das schon seit dem Reichsgericht anders:

"Das Notwehrrecht ist auch in Fällen einzuschränken, in denen ein krasses (»unerträgliches«) Missverhältnis zwischen der Art und dem Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers besteht. Ein solches unerträgliches Missverhältnis wurde insbesondere in Fällen der Tötung zum Schutz von Sachgütern angenommen."

Beispiele:

Erschießen des Obstdiebes (Reichsgericht);

Erschießen bei Diebstahl einer Sirupflasche im Wert von 10 Pfennigen, (OLG Stuttgart, 1949),

Selbstschussanlage gegen Pfirsichdiebe, (OLG Braunschweig,1947),

Revolverschüsse zum Schutz von Biergläsern (Reichsgericht);

Verteidigung des Pfandrechts an einem Huhn mit Axthieben (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1954);

Autofahrer, der eine sich ihm rechtswidrig in den Weg stellende Person bei Tempo 130 km/h auf der Kühlerhaube mitgenommen hat (Bundesgerichtshof);

Drohung eines Grundstückseigentümers, mit Hunden und Waffen gegenüber Benutzern von dessen Privatweg vorzugehen (BayObLG, 1965);

Schuss auf die Beine eines minderjährigen Autoknackers (Landgericht München, 1988);

schwere Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Verteidigung gegen geringfügige Einschränkung des Gemeingebrauchs (Oberlandesgericht Saarbrücken);

Drohung des Überfahrens bzw. Überfahren zur Erzwingung der Freigabe einer Parklücke (BayObLG, 1963) oder zur Erzwingung freier Durchfahrt bei einer nur kurzfristigen Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Oberlandesgericht Hamm, 1972).