Durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis bei dem beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner sind, da sie die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückgeben müssen.
Angenommen die Parteien tauschen: A gibt B den Gegenstand X, dafür gibt B dem A den Gegenstand Y.
Nach Rücktritt hat B den Gegenstand X an A zurückzugeben. B ist damit Schuldner des Rückgewährsanspruchs des A bzgl. Gegenstand X. A ist Gläubiger.
A hat den Gegenstand Y an B zurückzugeben. A ist damit Schuldner des Rückgewährsanspruchs des B bzgl. Gegenstand Y. B ist Gläubiger.
Geändert am 18. Juli 2019 um 05:11