die Antwort darauf finden Sie in diesem CCM-Artikel:
"Wird der Übergabetermin vom Verkäufer nicht eingehalten oder verweigert er die Schlüsselübergabe, kann der Käufer seinen Anspruch auf Herausgabe und ggf. Räumung geltend machen. Eine Räumungsklage ist nicht dazu erforderlich, sondern die notarielle Urkunde reicht aus für eine sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO."