WMerz
Beiträge1Mitglied seitMontag Oktober 12, 2020StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 12, 2020
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Geändert am 16. Oktober 2020 um 03:21
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16. Oktober 2020 um 03:30
Liebe Community,
in (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen (1) ist geregelt, dass das "Familienheim" steuerfrei bleibt, sofern "der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat". NUR der Erblasser? Oder evtl. auch Erben = hier Kinder?
Mein Thema: der SOHN bewohnt bereits als Mieter ein Haus, das dem Vater gehört, < 200 qm.
Würde das im Erbfall dem Sohn im Sinne "Familienheim" steuerfrei zufallen?
Oder müsste er ausziehen, wenn er die Erbschaftsteuer nicht zahlen könnte, weil ja nicht der Vater darin gewohnt hat?
Das erschiene mir so sinnwidrig, dass ich es nicht ohne Rückfrage glauben möchte.
Danke für Hinweise/Aufklärung und mit freundlichem Gruß
Wolfgang Merz
es handelt sich ja nur dann um ein echtes "Familienheim", wenn Sie die Immobilie selbst nutzen.
In § 13 Absatz 1 Nr. 4c heißt es am Ende eindeutig:
"Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert."