Es handelt sich hierbei um ein Zeugnis, das das Nachlassgericht dem Erben auf dessen Antrag ausstellt, um ihm sein Erbrecht zu bescheinigen ( gemäß § 2353 BGB). Der Erbe erhält also eine Art "Ausweis", der ihm bei der Geltendmachung seiner Rechte als Erbe zum Beweis seiner Erbenstellung dient.
LG
21. August 2013 um 12:41