der kaufvertrag über unbewegliche sachen werden nach §§873,925 BGB übereignet.
in einer ersten sutfe wird die blicht begründet, das grundstück übereignen zu müssen. aber nur wenn der kaufvertrag vor einem notar abgeschlossen wird (vgl. §433 I 1 BGB).
in einem 2. schritt erfolgt die erfüllung dieser pflicht durch eintragung beim grundbuchamt und eine auflassung (gem. §873 und 925 BGB)