Haben Sie Ihren Ehemann einmal unwiderruflich begünstigt, können Sie das nur noch mit seiner Zustimmung rückgängig machen.
Allerdings können Sie den Vertrag mit Hilfe der Gestaltungsrechte modifizieren. Dazu gehören z.B. die Kündigung eines Vertrages,die Erklärung der Aufrechnung einer Schuld mit einer Forderung oder der Rücktritt von einem Vertrag oder dessen Anfechtung.