Die außerordentliche Kündigung wird auch als fristlose Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) bezeichnet. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also von heute auf morgen, beendet, weil es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer - je nachdem wer die Kündigung erklärt - nicht mehr zumutbar ist, auch nur einen Tag länger mit der anderen Seite zusammenzuarbeiten.
Auch die außerordentliche Kündigung muss in Ausnahmefällen mit einer kurzen sozialen Auslauffrist versehen werden, so dass der Ausdruck "fristlose Kündigung" nicht immer stimmt.
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mit freundlichen Grüßen,
Elvis