MONATANA
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9. Dezember 2011 um 09:50
KARLOS.K
Beiträge84Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Dezember 18, 2013
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9. Dezember 2011 um 17:27
Guten Tag,
Meine verstorbene Frau hat mit in unserer Ehe 2 Kinder mitgebracht. Sie sind heute erwachsen .
Bei unserer Ehe beschlossen wir zur Gütergemeinschaft.
Fraglich ist es jetzt, wie die Erbe geteilt wird?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
L.G
marlene.w
Beiträge67Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:März 29, 20132 9. Dezember 2011 um 17:02
Hi !
Meinen Sie jetzt wie die Erbe nach ihrem Tod geteilt wird ? Solange Sie leben wird es keine Erben geben.
Nun ja , kann ich nur der Wikipedia zitieren :
"Für in einer Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute gilt bei Tod eines Partners - ohne Vorliegen eines gültigen Testaments - die gesetzliche Erbfolge.
Gegenüber Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also ½ der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
Gegenüber Verwandten zweiter Ordnung oder (seltener Fall) Großeltern erhält der überlebende Ehepartner ½ + 1/4, also 3/4 der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
Gegenüber entfernteren Verwandten ist der Ehepartner ohnehin Alleinerbe (§ 1931 BGB)
Da es sich hier um einen familienrechtlichen und keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch ein Testament nicht entzogen werden. Er wird jedoch im Falle einer Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet.
Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage bzw. Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung bzw. Aufhebung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.
Güterrechtliche Lösung [Bearbeiten]
Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen (§ 1953 BGB) und erhält dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den so genannten kleinen Pflichtteil (also den nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht erhöhten Pflichtteil), der meist 1/8 beträgt, sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind"..
L.G