textan
Beiträge1Mitglied seitMittwoch Oktober 15, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 15, 2014
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15. Oktober 2014 um 11:27
daminito
Beiträge14Mitglied seitFreitag April 4, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 27, 2015
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20. Oktober 2014 um 14:48
Ich lebe seit 10 Jahren von meinem Mann getrennt. Jetzt möchte ich ein Testament machen und unseren gemeinsamen Kindern mein Vermögen vererben. Wie sieht das rechtlich aus? Wie muß ich mein Testament formulieren?
schon , man kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Aber man kann sich nicht immer durchsetzen. In vielen Fällen kann ein Erblasser einer ungeliebten Person ihren PFlichtsanspruch entziehen. Sei es Vater , Mutter ? Ehemann oder wie auch immer
ups ... den Beitrag von twenty two hatte ich glatt übersehen ...mein eigener Beitrag war eigentlich überflüssig
Ob man ein negatives Testament ("Ich enterbe meinen Mann") oder ein positives Testament ("Ichsetze meine Kinder zu Erben ein") macht, kommt am Ende auf das gleiche raus. Beim negativen Testament werden die Kinder gesetzliche Erben, beim positiven Testament gewillkürte Erben. Allerdings sind im Erbrecht positive Erklärungen vorzuziehen, weil dann deutlicher wird, was der Erblasser wollte bzw. dass er an alles gedacht hatte.
daminito
Beiträge14Mitglied seitFreitag April 4, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 27, 20152 20. Oktober 2014 um 11:45
Hallo,
habe eure Beiträge gelesen und mich wuerde es eins interessieren:
Nehmen wir an, ein Erblasser hat ein negatives Testament verfasst , notariell beglaubigt und so weiter. Heißt es automatisch , dass die ungeliebten Personen auf deren gesetzliche Erbanteil verzichten müssen? Oder wie soll das ablaufen?
Durch das negative Terstament wird ein gesetzlicher Erbe enterbt. Er wird dann so behandelt, als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben. An seiner Stelle kommen die anderen gesetzlichen Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Zuge. Es muss nicht mits dem Enterbten vereinbart werden.
Manche gesetzlichen Erben haben aber einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie enterbt wurden (§ 2303 BGB). Pflichtteilsentziehung ist nur schwer möglich. Vertraglich kann man aber auf seinen Pflitteil verzichten.
daminito
Beiträge14Mitglied seitFreitag April 4, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 27, 20152 20. Oktober 2014 um 14:48
ah ok vielen Dank der Aufklärung.Jetzt ich etwas schlauer.
twenty two
Beiträge86Mitglied seitMittwoch Mai 8, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 201512 15. Oktober 2014 um 11:45
hallo,
also getrennt seid ihr , aber nicht geschieden ? verstehe ich das richtig? Wenn ja , sollen Sie ein negatives Testament verfassen, worin Sie "Ihren Mann" als gesetzlich Erbberechtigte ausdrücklich ausschließen und allein die gemeinsamen Kinder als Erben berufen werden.
Nichtsdestotrotz wird Ihr Mann sein Pflichtteil geltend machen können.Seid ihr denn im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft " verheiratet"?
twenty two
Beiträge86Mitglied seitMittwoch Mai 8, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 201512 15. Oktober 2014 um 13:07
Ein kostenfreies Muster für ein negatives Testament finden Sie hier
16. Oktober 2014 um 17:55
16. Oktober 2014 um 18:44
Ob man ein negatives Testament ("Ich enterbe meinen Mann") oder ein positives Testament ("Ichsetze meine Kinder zu Erben ein") macht, kommt am Ende auf das gleiche raus. Beim negativen Testament werden die Kinder gesetzliche Erben, beim positiven Testament gewillkürte Erben. Allerdings sind im Erbrecht positive Erklärungen vorzuziehen, weil dann deutlicher wird, was der Erblasser wollte bzw. dass er an alles gedacht hatte.
20. Oktober 2014 um 11:45
habe eure Beiträge gelesen und mich wuerde es eins interessieren:
Nehmen wir an, ein Erblasser hat ein negatives Testament verfasst , notariell beglaubigt und so weiter. Heißt es automatisch , dass die ungeliebten Personen auf deren gesetzliche Erbanteil verzichten müssen? Oder wie soll das ablaufen?
20. Oktober 2014 um 12:47
Manche gesetzlichen Erben haben aber einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie enterbt wurden (§ 2303 BGB). Pflichtteilsentziehung ist nur schwer möglich. Vertraglich kann man aber auf seinen Pflitteil verzichten.
20. Oktober 2014 um 14:48