Aspergius
Beiträge3Mitglied seitDonnerstag Januar 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Januar 1, 2015
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Geändert am 10. Januar 2019 um 04:13
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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30. März 2015 um 17:35
Hallo zusammen,
ich bin dabei, für meine Frau und mich ein Testament nach dem Berliner Modell zu machen.
Wir leben im Stand der Zugewinngemeinschaft. Wir haben 2 Kinder.
Beim Berliner Modell spielt meines Wissens der Güterstand zunächst keine Rolle, da der überlebende Ehegatte als Vollerbe alles erbt - Ausnahme, ein Kind fordert seinen Pflichtteil.
Und genau auf diesen Fall möchte ich abheben und es an einem kleinen Beispiel anschaulich machen.
Annahme, es sei ein gemeinsames, allgemeines Vermögen von 500.000 € vorhanden. Aus Vereinfachungsgründen lassen wir alle anderen Gesichtspunkte wie Zinsertrag usw. weg.
1. Wie viel können die Kinder als Pflichtteil im Falle der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft einfordern?
2. Muss eine Gütergemeinschaft notariell geschlossen werden und hat es steuerliche Folgen, wenn wir die Gütergemeinschaft jetzt erst schließen?
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Frohes Neues zuerst
1) Wie viel die Kinder als Pflichtteil im Falle der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft einfordern können, können Sie anhand dieses Pflichtteilrechners selber berechnen. Dafür sind paar persönliche Infos erforderlich.
2) Muss eine Gütergemeinschaft notariell geschlossen werden? Nein, denn ein Ehevertrag dient der Regelung der rechtlichen Verhältnisse der Eheleute für die Ehe und/oder den Fall einer Scheidung.
Es ist zulässig, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten, jedoch einzelne gesetzliche Folgen dieses Güterstands durch Ehevertrag zu modifizieren.
3) Hat es Folgen, wenn wir die Gütergemeinschaft jetzt erst schließen? Ich zitiere:
Allgemeine Gütergemeinschaft. Die Ehegatten betrachten ihr Vermögen als Gesamtgut. Genauso wird es steuerrechtlich behandelt.
Gütergemeinschaft auf den Todesfall bzw. Erbfall. Eine Gütergemeinschaft kann auch über den Tod von einem der Ehegatten fortbestehen. Entscheidend ist, dass die Ehegatten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft über den Tod hinaus festgelegt haben. Im süddeutschen Raum ist es auch noch üblich, dass der verbliebene Partner die Gemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortsetzen kann
Beschränkte Gütergemeinschaft. Nur ein Teil vom Vermögen der Ehegatten wird vergemeinschaftet. Man spricht von einer Errungenschaftsgemeinschaft (das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird vermeingeschaftet) oder von einer Fairnessgemeinschaft (voreheliche bewegliche Sachen).(Quelle: hier
Aspergius
Beiträge3Mitglied seitDonnerstag Januar 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Januar 1, 2015 1. Januar 2015 um 15:16
Ihnen auch erst mal ein gutes Neues Jahr 2015
Ich glaube ich habe soweit alles verstanden. Aber wie ist das, wenn eines der Kinder nur von einem Elternteil abstammt, also von mir?
Die Situation ist folgende: Testament nach Berliner Modell, Zugewinngemeinschaft, 2 gemeinsame Kinder und ein leibliches Kind nur von mir.
Wie ist in diesem Fall der Pflichtteilanspruch aller drei Kinder im Falle, dass ich Erstversterbender bin?
Eigentlich darf mein Kind, das aus einer früheren Beziehung stammt, im Falle meines Todes doch nicht den gleichen Pflichtteilanspruch haben wie die beiden gemeinsamen Kinder, weil es ja sonst auch von dem Vermögensanteil meiner Frau (angenommene 50 %vom Gesamtvermögen) profitieren würde.
:)o- Muss so ein Unterschied zwischen leiblichen Kindern und anderen Kinder geben?
Aspergius
Beiträge3Mitglied seitDonnerstag Januar 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Januar 1, 2015
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Mond.Bond
Beiträge91Mitglied seitMittwoch Dezember 4, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 16, 2015 1. Januar 2015 um 16:48
Muss es natürlich nicht. Aber ich will ja nur dass es gerecht zugeht. Und da dieses Kind alleine von mir ab stammt, sollte es auch nur von meinem Vermögensanteil (50% der Gesamtmasse) profitieren.
Wie ist denn dir rechtliche Situation in so einem Fall?
Jedes leibliche Kind des anderen Partners wird als Stiefkind bezeichnet. Stiefkinder fallen nicht unter das gesetzliche Erbrecht, da dieses auf der Blutsverwandtschaft basiert. In einem solchen Fall, wenn ihr nicht nur gemeinsame Kinder habt und nicht alle gleich behandeln wollt, ist das übliche Berliner Testament eine schlechte Wahl, weil dann unterschiedliche Pflichtteile zu ungerechten Ergebnissen führen. Mein Ratschlag: Gehen Sie zum Spezialisten, der wird ihnen eine maßgeschneiderte Lösung ausarbeiten.
tobial.60 hat Recht: "Gehen Sie zum Spezialisten, der wird ihnen eine massgeschneiderte Lösung ausarbeitet."
Mond.Bond hat Unrecht: Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird gem. § 1408 BGB durch Ehevertrag vereinbart. § 1410 BGB stellt zur Frage der Form fest: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Sodann:
Unter ehegatten-erbrechtlichen Gesichtspunkten dürfte die Vereinbarung der Gütergemeinschaft eher die schlechtere Lösung sein.
Der Ehegatte erbt neben Kindern (§ 1931 BGB)
in der Zugewinngemeinschaft: 1/4 + 1/4 pauschalierter Zugewinnausgleich gem. § 1371 BGB (oder konkret berechneter Zugewinnausgleich)
in der Gütergemeinschaft: 1/4
bei Gütertrennung: neben 1 Kind: 1/2, neben 2 Kindern: 1/3, sonst: 1/4 (§ 1931 Abs. 3 BGB).
Der Pflichtteil des Kindes ist halb so hoch, wie der Erbteil wäre (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dabei ist es durchaus richtig, dass alle Kinder, gleich behandelt werden. In die Erbmasse fällt ja nur das Vermögen des verstorbenen Elternteils, nicht das Vermögen des überlebenden Ehegatten. "Gemeinsames Vermögen" gibt es bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütertrennung nicht.
Wenn Sie als erstes versterben, erbt Ihre Frau nach gesetzlichem Erbrecht bei Ihrem derzeitigen Güterstand die Hälfte Ihres Vermögens. Die andere Hälfte teilen sich Ihre (drei) Kinder. Das Vermögen Ihrer Frau ist dann irrelevant.
Wenn Ihre Frau dann als letzte verstirbt, erben die (zwei) Kinder Ihrer Frau alles.
Wenn ihre Frau als erstes verstirbt, erben Sie die Hälfte. Die (zwei Kinder Ihrer Frau teilen sich die andere Hälfte. Ihr drittes Kind geht leer aus.
Wenn Sie dann als letztes versterben, teilen sich Ihre (drei) Kinder alles.
Setzen Sie sich gegenseitig testamentarisch zum Erben ein haben die jeweiligen Kinder entsprechende Pflichtteilsansprüche auf die Hälfte dessen, was sie ohne Testament geerbt hätten.
Wenn nur gemeinsame Kinder vorhanden sind, schützt man den überlebenden Ehegatten flankierend durch eine sog. Pflichtteilstrafklausel: Das Kind das nach dem Tod des Erstverserbenden seinen Pflichtteil geltend macht, erhält auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil. Diese -einfache- Klausel läuft aber leicht ins Leere, wenn auch nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Hallo zusammen,
ich hoffe, es wäre in Ordnung, wenn ich mich euch anschließe. Meine Frage bezieht sich auch auf das Berliner Testament.
Also, ein Ehepaar hat das Berliner Testament verfasst. Der Ehemann hat sich vor der Ehefrau von uns verabschiedet. Beide haben jeweils 2 Kinder aus früheren Ehen und weitere gemeinsame 3 Kinder. Wie lautet die Klassenordnung nach dem deutschen Steuergesetz? Müssen sie alle die gleiche Erbsteuer zahlen?
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 30. März 2015 um 17:35
"DAS" Berliner Testament gibt es nicht. Es gibt verschiedene Arten Berliner Testamente.
Gemeinsam ist diesen Berliner Testamenten, dass sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben einsetzen und die Kinder beim ersten Erbfall enterben. Die Kinder werden dann Erben des Letztversterbenden.
In Ihrem Fall erbt also die Ehefrau allein und für die Kinder stellt sich die Erbschaftsteuerfrage noch nicht.
Wenn dann auch die Ehefrau dereinst verstirbt, werden ihre 5 Kinder und 2 Stiefkinder erbschaftsteuerlich gleich behandelt. Kinder und Stiefkinder gehören gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gleichermaßen zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I und haben gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG je einen Freibetrag von 400.000 €. Wenn also die Ehefrau nicht mehr als 2,8 Mio € zu vererben hat, müssen sich die Kids erbschaftsteuerlich gesehen keine Sorgen machen.
1. Januar 2015 um 15:16
Ich glaube ich habe soweit alles verstanden. Aber wie ist das, wenn eines der Kinder nur von einem Elternteil abstammt, also von mir?
Die Situation ist folgende: Testament nach Berliner Modell, Zugewinngemeinschaft, 2 gemeinsame Kinder und ein leibliches Kind nur von mir.
Wie ist in diesem Fall der Pflichtteilanspruch aller drei Kinder im Falle, dass ich Erstversterbender bin?
Eigentlich darf mein Kind, das aus einer früheren Beziehung stammt, im Falle meines Todes doch nicht den gleichen Pflichtteilanspruch haben wie die beiden gemeinsamen Kinder, weil es ja sonst auch von dem Vermögensanteil meiner Frau (angenommene 50 %vom Gesamtvermögen) profitieren würde.
Geändert am 10. Januar 2019 um 04:30
1. Januar 2015 um 16:48
Wie ist denn dir rechtliche Situation in so einem Fall?
Geändert am 10. Januar 2019 um 04:32