Dina.Din
Beiträge64Mitglied seitDonnerstag August 14, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 19, 2015
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Geändert am 7. Juni 2019 um 04:45
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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14. Oktober 2015 um 12:56
Guten Tag,
folgender Fall:
A droht B Schläge an, wenn dieser ihm nicht ein Sache herausgibt. B übergibt sie ihm. Später überfällt B den A, um die Sache wiederzuerlangen, und nimmt sie dem A ab. Wäre hier an Raub zu denken oder scheitert dieser an der Fremdheit der Sache?
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 Geändert am 7. Juni 2019 um 04:47
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Das beurteilt sich nach Zivilrecht.
Fraglich ist, ob B ursprünglich Eigentümer der Sache war. Das ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht so eindeutig.
In der erzwungenen Herausgabe der Sache von B an A dürfte wohl keine Übereignung zu sehen sein. Das ist irgendwie schwer vorstellbar. Es kommt auf Details an.
Wenn B trotz der Herausgabe Eigentümer geblieben wäre, wäre die Sache für ihn zum Zeitpunkt des Überfalls nicht fremd gewesen und ein Raub schiede tatbestandlich aus.