Hallo,
da Sie nicht die in der tatsächlichen Höhe anfallenden Kosten von Ihrem "Arbeitgeber" erstattet bekommen, sondern pauschal 30 EUR, handelt es sich nicht um einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Diese 30 EUR gehören zu Ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen, die Sie im Rahmen Ihrer Übungsleitertätigkeit vergütet bekommen.
Wenn Sie Anspruch auf die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG haben, sind die 30 EUR auch bei der Berücksichtigung des Freibetrags von 3.000 EUR zu berücksichtigen.